398 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) wie auch standesrechtlich (vgl. Schweizerische Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes, abrufbar unter www.sav-fsa.ch, Rubrik Anwaltsrecht). Zudem untersteht sie der Anwaltsaufsichtsbehörde (Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz; BGFA; SR 935.61] i.V.m. Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der KESB um eine Fachverwaltungsbehörde in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes