Die Verbeiständete war von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert. Sie war an der Verhandlung vertreten durch ihre Beiständin sowie Rechtsanwältin L.________, welche von Fürsprecher und Notar K.________ substituiert worden war. In der vorliegenden Konstellation hat die Beiständin somit nicht alleine gehandelt, sondern wurde an der Verhandlung durch eine juristische Fachperson unterstützt und beraten. Die Anwältin ist zur Interessenwahrung ihrer Klientin verpflichtet, dies sowohl auftragsrechtlich (Art. 398 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR;