Vielmehr ist bei Vergleichen die Gefahr der Benachteiligung der schwächeren Partei besonders gross, weshalb sie Art. 416 ZGB ohne Rücksicht auf Inhalt und Tragweite der Genehmigungspflicht unterstellt. 16.2 Die verbeiständete Person und die Beschwerdegegnerin haben anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Darin hat sich die Verbeiständete verpflichtet, «in Verrechnung mit einem anerkannten Lidlohnanspruch» ihre landwirtschaftlichen Grundstücke auf die Beschwerdegegnerin zu übertragen. Die Verbeiständete war von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.