Auf diesem Modell beruht jedenfalls das Zustimmungserfordernis gemäss Art. 416 ZGB, mit welchem sichergestellt werden soll, dass keine bedeutenden Geschäfte zustande kommen, bei denen die Nachteile einseitig bei der verbeiständeten Person und damit umgekehrt die Vorteile bei der anderen Vertragspartei liegen. Gegenläufige Interessen gibt es insbesondere in Prozessen, wo sie offen zutage treten. Die Interessengegensätze werden auch durch einen Vergleich nicht begraben. Vielmehr ist bei Vergleichen die Gefahr der Benachteiligung der schwächeren Partei besonders gross, weshalb sie Art.