Der Vertragsschluss führt jedoch nicht immer zu einem ausgewogenen Interessenausgleich. Die wirtschaftliche und intellektuelle Stärke der Parteien ist oft unterschiedlich, was zu Vertragsschlüssen führen kann, bei denen die Interessen der einen Partei besser und diejenigen der anderen Partei weniger gut gewahrt sind. Vermutungsweise sind die Interessen der Parteien vor dem Vertragsschluss gegenläufig. Auf diesem Modell beruht jedenfalls das Zustimmungserfordernis gemäss Art.