zu Art. 416 ZGB; URS VOGEL, a.a.O., N. 46 zu Art. 416 und Art. 417 ZGB). Der Fokus der Abklärungen liegt somit auf den Interessen der verbeiständeten Person. Das Privatrecht beruht auf dem Gedanken der Privatautonomie. Jede Person verfolgt ihre eigenen Interessen. Bei einem Vertragsschluss werden diese Interessen in Übereinstimmung gebracht. Der Vertragsschluss führt jedoch nicht immer zu einem ausgewogenen Interessenausgleich.