10 16. 16.1 Zweck der Bestimmung von Art. 416 ZGB ist es, bei Angelegenheiten von einer gewissen Tragweite vorsorglich Fehler der Beistandsperson zu vermeiden und die Interessen der verbeiständeten Person optimal zu sichern (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 416 und Art. 417 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat eine umfassende Prüfung des Geschäfts unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person durchzuführen (YVO BIDERBOST, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 44 ff. zu Art. 416 ZGB;