___ durch Dritte ein Verkehrswert von mehr als dem doppelten Ertragswert geboten würde. Bei einer öffentlichen Ausschreibung wäre die KESB zudem unweigerlich mit dem Vorkaufsrecht der Pächter konfrontiert worden. Die Wahrscheinlichkeit wäre dabei mangels anderen oder höheren Angeboten sehr gross, dass die Pächter das Land zum reinen Ertragswert kaufen könnten. Wie die Vorinstanz erwäge, wäre das Risiko sehr hoch, dass die Verbeiständete bei diesem Szenario finanziell schlechter dastünde. Schliesslich bleibe schleierhaft, zu welchem «Verkehrswert» unter den gegebenen Umständen das Land der Beschwerdegegnerin hätte angeboten werden müssen und welchen Verkehrswert Herr A.______