dere habe die Vorinstanz aufgrund des vorgelegten Vergleichs auf die Darstellungen der Beiständin vertrauen dürfen. Die KESB habe die Untersuchungsmaxime nicht verletzt (Art. 5 der Beschwerdeantwort, pag. 127). Anschliessend legte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt betreffend den Zivilprozess dar, insbesondere, warum die Klage fast vollumfänglich gutzuheissen gewesen wäre (Art. 6 bis 8, pag. 129 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, die Beschwerdeführer würden jeden Beweis dafür schuldig bleiben, dass für landwirtschaftliche Grundstücke im Berggebiet des X.________ durch Dritte ein Verkehrswert von mehr als dem doppelten Ertragswert geboten würde.