Die KESB habe aufgrund des Vergleichstextes und der finanziellen Situation der Verbeiständeten ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Einigung nach Einschätzung der Prozessaussichten zustande gekommen sei, ohne auf eine Erklärung der Beiständin abzustellen (Beschwerdeantwort Art. 4, pag. 127). Wenn der KESB ein mit gerichtlicher Unterstützung entstandener Vergleichstext vorliege, der zudem auf der Tatsache basiere, dass ein Verkauf der Grundstücke ohnehin unmittelbar bevorgestanden hätte, müssten begründete Zweifel an der Lauterkeit des zustimmungsbedürftigen Geschäftes bestehen, um weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Solche habe es offensichtlich nicht gegeben. Insbeson-