Die Beschwerdeführer seien überdies als Zeugen zu Wort gekommen (Beschwerdeantwort Art. 4, pag. 125). Die Beschwerdegegnerin führt sodann aus, der Gerichtspräsident habe mit der notwendigen Deutlichkeit durchblicken lassen, dass er die Klage voraussichtlich grösstenteils gutheissen würde. Die KESB habe aufgrund des Vergleichstextes und der finanziellen Situation der Verbeiständeten ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Einigung nach Einschätzung der Prozessaussichten zustande gekommen sei, ohne auf eine Erklärung der Beiständin abzustellen (Beschwerdeantwort Art. 4, pag. 127).