9 Vermittlung des entscheidenden Richters nach Abnahme der angerufenen Beweise zustande gekommen sei, die Betroffene durch eine in jeder Beziehung unabhängige Beiständin vertreten gewesen sei und zusätzlich ein Anwalt die Interessen der Verbeiständeten gewahrt habe. Im Zivilprozess stehe den Beschwerdeführern weder Partei- noch parteiähnliche Stellung zu. Es erscheine höchst unzulässig, mit Mutmassungen und entsprechender Distanz die zivilprozessualen Fragen beantworten zu wollen. Die Beschwerdeführer seien überdies als Zeugen zu Wort gekommen (Beschwerdeantwort Art. 4, pag. 125).