Den übertragenen Grundstücken im Ertragswert von CHF 51‘950.00 stehe der eingeklagte Lidlohnanspruch von CHF 83‘750.00 gegenüber, wobei die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Hypothekarschuld von CHF 10‘000.00 übernehme. Zusammen mit den prozessualen Risiken würde die wahrscheinliche Gesamtforderung den doppelten Ertragswert deutlich übersteigen. Von einer gemischten Schenkung könne keine Rede sein. Somit seien auch spätere Ansprüche auf Ergänzungsleistungen nicht gefährdet (Beschwerdeantwort Art. 3, pag. 125). Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass der Vergleich unter