Vorkaufsberechtigt wären in einem solchen Fall die Pächter gewesen, die für die reinen Weideparzellen im Alpengebiet wohl kaum mehr als den Ertragswert hätten bezahlen müssen (Beschwerdeantwort Art. 1, pag. 121 ff.). Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann, dass eine gemischte Schenkung vorliege. Den übertragenen Grundstücken im Ertragswert von CHF 51‘950.00 stehe der eingeklagte Lidlohnanspruch von CHF 83‘750.00 gegenüber, wobei die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Hypothekarschuld von CHF 10‘000.00 übernehme.