Diese hätten bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaften ihrer Eltern zwischen 1985 und 1993 sowie zwischen 1998 und 2005 in den Sommermonaten praktisch allein bewirtschaftet habe. Die Beiständin habe anlässlich der Vergleichsverhandlungen ausgeführt, dass die Betroffene praktisch über keine Liquidität mehr verfüge und daher in nächster Zeit die landwirtschaftlichen Grundstücke verkauft werden müssten. Vorkaufsberechtigt wären in einem solchen Fall die Pächter gewesen, die für die reinen Weideparzellen im Alpengebiet wohl kaum mehr als den Ertragswert hätten bezahlen müssen (Beschwerdeantwort Art. 1, pag.