15. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass ihr Lidlohnanspruch sehr wohl begründet sei und ihre Klage gutgeheissen worden wäre, falls es nicht zum Vergleichsabschluss gekommen wäre. Im Rahmen des Zivilprozesses seien nebst den vier Beschwerdeführern als Zeugen auch zwei benachbarte Landwirte, die mit den Verhältnissen und dem Heimwesen H.________ bestens vertraut gewesen seien, befragt worden. Diese hätten bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaften ihrer Eltern zwischen 1985 und 1993 sowie zwischen 1998 und 2005 in den Sommermonaten praktisch allein bewirtschaftet habe.