41 ff.). Als weiteren Nachteil nennen die Beschwerdeführer eine Reduktion von allfälligen Ergänzungsleistungen. Mit der Veräusserung der landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert liege eine gemischte Schenkung vor. Dies stelle zweifelsohne einen anrechenbaren Vermögensverzicht i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und führe zu einer Kürzung allfälliger Ergänzungsleistungen (Beschwerde Ziff. IV., Rz. 35 ff., pag. 45 ff.).