Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnten Unsicherheiten seien nicht ersichtlich. Um sich die angebliche Mühe und die Kosten einer Ausschreibung zu ersparen, hätten die Grundstücke der Beschwerdegegnerin zum Verkehrswert angeboten werden können. Sodann wäre der Beschwerdeführer A.________ jederzeit bereit gewesen und sei es immer noch, die Grundstücke zum Verkehrswert zu übernehmen. Dem Testament des Vaters der Beschwerdeführer könne entnommen werden, dass diese Lösung auch dem Wunsch der Eltern entsprochen hätte (Ziff. IV., Rz. 28 ff., pag. 41 ff.).