8 her rechtstechnisch um eine gemischte Schenkung, die zulasten der verbeiständeten Person abgeschlossen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, welchen Vorteil die verbeiständete Person aus dieser gemischten Schenkung ziehen solle. Weder die Vorinstanz noch die Beiständin hätten den Versuch unternommen, die Grundstücke zum Verkehrswert oder zumindest zum doppelten Ertragswert zu veräussern. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwähnten Unsicherheiten seien nicht ersichtlich.