Der Abschluss des Vergleichs sei somit keinesfalls im Interesse der verbeiständeten Person gewesen. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, mit dem zur Genehmigung eingereichten Kaufvertrag veräussere die Betroffene ihre landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert. Da keine Person einen Zuweisungsanspruch zum Ertragswert habe, hätte die Betroffene ihre Grundstücke auch zum Verkehrswert oder zumindest zum doppelten Ertragswert veräussern können und würde damit finanziell besser dastehen. Beim zur Genehmigung vorgelegten Geschäft handle es sich da-