rung nach Art. 334 Abs. 1 ZGB und Art. 334bis ZGB durch und kommen zum Schluss, dass die Klage der Beschwerdegegnerin hätte vollumfänglich abgewiesen werden müssen. H.________ hätte sich nach Auffassung der Beschwerdeführer ganz gelassen auf den Prozess einlassen und dessen Ausgang abwarten können. Mit dem Vergleich werde der Betroffenen sämtliches Vermögen entzogen. Selbst bei einem «worst case-Szenario» hätte der Betroffenen nicht mehr genommen werden können als mit dem Vergleich. Der Abschluss des Vergleichs sei somit keinesfalls im Interesse der verbeiständeten Person gewesen.