Sie hätte – bei Unsicherheiten – vom Anwalt der Beiständin, welcher den Fall kenne, einen Bericht einholen oder von einem unabhängigen Dritten ein Rechtsgutachten einholen können. Die Vorinstanz habe ohne jedes Beweismittel und ohne jede Sachabklärung gestützt auf eine (nicht gerade plausible) Erklärung der Beiständin völlig blindlings angenommen, die verbeiständete Person würde den Prozess ohnehin vollumfänglich verlieren. Damit habe sie Art. 446 ZGB sowie Art. 416 f. ZGB verletzt (Beschwerde Ziff. IV., Rz. 8 ff., pag. 25). Ab Ziff. IV., Rz. 11 ff. der Beschwerde (pag. 27 ff.) führen die Beschwerdeführer eine eigene Prüfung der Voraussetzungen zur Geltendmachung der Lidlohnforde-