Gerade also diese höchst unwahrscheinliche Begründung der Beiständin, der Gerichtspräsident hätte sich in einer ausstandsbegründenden Art und Weise geäussert, hätte die Erwachsenenschutzbehörde besonders aufhorchen lassen und zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen (Beschwerde Ziff. IV, Rz. 3 ff., pag. 21 ff.) Die Beschwerdeführer verlangen von der Vorinstanz, dass sie von der Beiständin die Verfahrensakten hätte herausverlangen und die Prozessaussichten selber hätte einschätzen müssen. Sie hätte – bei Unsicherheiten – vom Anwalt der Beiständin, welcher den Fall kenne, einen Bericht einholen oder von einem unabhängigen Dritten ein Rechtsgutachten einholen können.