Es sei nicht anzunehmen, dass sich der Gerichtspräsident derart weit aus dem Fenster herauslehne und anlässlich von Vergleichsbemühungen der einen Partei sage, dass sie den Prozess voraussichtlich vollumfänglich verlieren würde. Und sollte dies tatsächlich so geschehen sein, dann hätte umgehend der Ausstand des Gerichtspräsidenten durch die anwaltlich vertretene Beiständin verlangt werden müssen. Gerade also diese höchst unwahrscheinliche Begründung der Beiständin, der Gerichtspräsident hätte sich in einer ausstandsbegründenden Art und Weise geäussert, hätte die Erwachsenenschutzbehörde besonders aufhorchen lassen und zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen (Beschwerde Ziff.