7 Schluss gelangt, dass die Klage voraussichtlich vollumfänglich gutgeheissen worden wäre. Die Vorinstanz habe blindlings den Ausführungen der Beiständin vertraut, wonach der Gerichtspräsident anlässlich von Vergleichsgesprächen mitgeteilt habe, dass sie den Gerichtsprozess voraussichtlich vollumfänglich verlieren würde. Die Beschwerdeführer machen geltend, die KESB dürfe sich nicht einfach auf solche Ausführungen der Beistandsperson stützen, ansonsten würde die Zustimmungserfordernis nach Art. 416 f. ZGB völlig aus den Angeln gehoben.