Hätte die Vorinstanz ihre Kognition wahrgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Geschäft nicht im Interesse der Betroffenen sei und hätte die Zustimmung verweigern müssen. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte die Akten des Zivilverfahrens CIV U.________ betreffend Lidlohnforderung edieren und selber die Prozesschancen prüfen müssen. Hätte sie dies getan, wäre sie nicht zum