14. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erwachsenenschutzbehörde habe bei der Prüfung des Geschäfts zu prüfen, ob dieses im vollumfänglichen Interesse der betreuten Person liege. Auschlaggebend seien nicht nur wirtschaftliche, sondern auch emotionale, persönliche, affektive oder biographische Interessen (Ziff. IV., Rz. 1 der Beschwerde, pag. 19). Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei. Hätte die Vorinstanz ihre Kognition wahrgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass das Geschäft nicht im Interesse der Betroffenen sei und hätte die Zustimmung verweigern müssen.