Ein allfälliger Anspruch von H.________ auf Ergänzungsleistungen werde mit den vorliegenden Rechtsgeschäften nicht gefährdet, da die Übertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke nicht unter dem Ertragswert erfolge und diesbezüglich nicht als freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet werde. Mit Abschluss der gerichtlichen Vereinbarung und des entsprechenden Kaufvertrags könnten die Interessen von H.________ insgesamt als gewahrt erachtet werden, weshalb beiden Geschäften zugestimmt werden könne.