42 Abs. 2 BGBB. Daher könnten die Grundstücke grundsätzlich auch zu einem höheren Preis als dem Ertragswert bzw. dem doppelten Ertragswert verkauft werden. Die Vorinstanz erachtete dies jedoch mit Unsicherheiten verbunden und es sei nicht klar, ob H.________ finanziell tatsächlich bessergestellt werden könnte als mit der vorliegenden Vereinbarung. Sie stützte sich auf die Ausführungen der Beiständin im Genehmigungsantrag, wonach der Richter im Rahmen der Schlichtungsgespräche angedeutet habe, dass er die Klage im Umfang von CHF 83‘750.00 voraussichtlich grösstenteils gutheissen würde.