13. Die Vorinstanz genehmigte die Vereinbarung vom 17. Oktober 2018 und den Kaufvertrag vom 17. April 2019. Sie erwog, mit diesen Geschäften würden landwirtschaftliche Grundstücke im Eigentum von H.________ an ihre Tochter V- H.F.________ übertragen. Bei den Grundstücken handle es nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) und keines der Nachkommen von H.________ habe ein Vorkaufsrecht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGBB.