12. Art. 416 ZGB verlangt für bestimmte Geschäfte, die der Beistand in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Darunter fallen gemäss Abs. 1 Ziff. 4 die Veräusserung von Grundstücken und gemäss Ziff. 9 der Abschluss eines Vergleichs.