10. In Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie auch vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht gelangen die uneingeschränkte Untersu- chungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 446 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) bis zur Urteilsberatung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).