5 9.1 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 9.2 Da sich keine fachspezifische Fragen stellen, welche das Mitwirken von Fachrichtern aus dem medizinischen und/oder sozialen Bereich notwendig machen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst.