4. In ihrem Schreiben vom 28. August 2019 teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung und verwies auf die amtlichen Akten (pag. 111). 5. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 117 ff.). 6. Mit Verfügung vom 26. September 2019 (pag. 159 ff.) forderte der Instruktionsrichter Rechtsanwältin L.________ auf, dem KESGer gestützt auf die Akten CIV U.________ und KES 19 461 einen Bericht einzureichen, der sich zu folgenden Fragen äussert: