_, Saanen) setzten die Beschwerdegegnerin und die Betroffene, vertreten durch ihre Beiständin, die Vereinbarung um. Die Grundstücke wurden zu einem Preis von CHF 51‘950.00 in Verrechnung der anerkannten Lidlohnforderung sowie durch Übernahme der Hypothek von CHF 10‘000.00 auf die Beschwerdegegnerin übertragen. 1.7 Beide Geschäfte unterbreitete die Beiständin mit Gesuch vom 17. April 2019 der Vorinstanz zur Genehmigung gemäss Art. 416 ZGB. 1.8 Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 erteilte die Vorinstanz der von der Beiständin, in Vertretung von H.______