Die KESB als Fachverwaltungsbehörde darf sich auf die Einschätzung einer juristischen Fachperson verlassen, insbesondere da die Anwältin auftragsrechtlich und standesrechtlich zur Interessenwahrung ihrer Klientin verpflichtet ist und zusätzlich der Anwaltsaufsichtsbehörde untersteht. Sie hat erst dann die Zustimmung zu verweigern, wenn die Vereinbarung offensichtlich gegen die Interessen der verbeiständeten Person verstossen würde (E. 16.2). Erwägungen: I.