416 ZGB ohne Rücksicht auf Inhalt und Tragweite der Genehmigungspflicht unterstellt (E. 16.1). Schliesst eine Beiständin für die verbeiständete Person einen gerichtlichen Vergleich ab und ist sie im Gerichtsprozess zusätzlich durch eine Anwältin vertreten, kommt der KESB eine eingeschränkte Prüfpflicht zu. Die KESB als Fachverwaltungsbehörde darf sich auf die Einschätzung einer juristischen Fachperson verlassen, insbesondere da die Anwältin auftragsrechtlich und standesrechtlich zur Interessenwahrung ihrer Klientin verpflichtet ist und zusätzlich der Anwaltsaufsichtsbehörde untersteht.