Zustimmung zu gerichtlicher Vereinbarung und zum Verkauf von Grundstücken gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 und 9 ZGB: Zweck der Bestimmung von Art. 416 ZGB ist es, bei Angelegenheiten von einer gewissen Tragweite vorsorglich Fehler der Beistandsperson zu vermeiden und die Interessen der verbeiständeten Person optimal zu sichern. Beim Abschluss von Vergleichen ist die Gefahr der Benachteiligung der schwächeren Partei gross, weshalb sie Art. 416 ZGB ohne Rücksicht auf Inhalt und Tragweite der Genehmigungspflicht unterstellt (E. 16.1).