Das Gericht geht im vorliegenden Beschwerdeverfahren von einem gebotenen Zeitaufwand von nicht mehr als 7 Stunden aus, zumal dieses vom Umfang und von der Schwierigkeit her im unterdurchschnittlichen Bereich zu liegen kommt. 31.3 Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt B.________ wird demnach wie folgt bestimmt (Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711] sowie Art. 11 Abs. 1 PKV): Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF