42 Abs. 1 KAG nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Das Gericht geht im vorliegenden Beschwerdeverfahren von einem gebotenen Zeitaufwand von nicht mehr als 7 Stunden aus, zumal dieses vom Umfang und von der Schwierigkeit her im unterdurchschnittlichen Bereich zu liegen kommt.