Das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte volle Honorar entspricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens zwischen 10% und 15%, was unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes durch das Verfassen des uR-Gesuches als angemessen erachtet wird. Die Auslagen von insgesamt CHF 200.00 und die Erstattung der Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 31.2 Die amtliche Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41).