12 rechtlichen Beschwerdeverfahren bzw. sind generell eher im unteren Teil der Tarifspanne anzusiedeln. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz gemäss Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a) und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b).