29. In Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht betreffend Kindesschutzmassnahmen, wie es die vorliegende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB darstellt, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 30. Für das Beschwerdeverfahren ist keine Parteientschädigung und kein Parteikostenersatz zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin unterlegen ist, sich der Kindsvater am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte und die Vorinstanz gemäss Art. 104 Abs. 3 VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat.