28. Die vorliegende Beschwerde kann nicht als von Vornherein aussichtslos betrachtet werden. Sodann ergibt sich die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ohne Weiteres aus den Akten resp. den Beilagen zum uR-Gesuch (insbesondere Gesuchsbeilage 1 [Sozialhilfebudget ab 1.1.2018]). Angesichts der mangelnden juristischen Kenntnisse und der Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und es ist ihr antragsgemäss Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. VII. Kosten