Weil die sozialpädagogische Familienbegleitung trotz fehlender Anfechtung der entsprechenden Weisung noch nicht aufgenommen wurde und erst noch vom Beistand zu organisieren sein wird, ist die in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides festgesetzte Frist von Amtes wegen wie folgt anzupassen: J.________ sowie der Beistand haben der KESB Biel/Bienne spätestens per 9. Oktober 2019 Bericht darüber zu erstatten, ob die Weisung weitergeführt werden soll und ob allenfalls eine Anpassung erforderlich ist.