In dieser Form erweist sich die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nach Auffassung des Gerichts nicht nur als geeignet, um die Belastungsfaktoren zum Wohle der Kinder zu reduzieren, sondern insbesondere auch als notwendig und zumutbar. Die Kinder und die Eltern benötigen eine professionelle, konstante und zuverlässige Unterstützung. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht durchwegs kooperativ verhalten und der Abklärenden beispielsweise die Zustimmung zu weiteren Abklärungen im Bereich Schule verweigert.