Dass sie in der Folge mit der Sachverhaltsabklärung beauftragt werden, ist systembedingt und gesetzlich vorgesehen und stellt keinen Spezialfall dar, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Berufsbeistand aus den Reihen dieser Sozialbehörde stammt. Wie vorliegend kann auf Wunsch der Verfahrensbeteiligten jedoch eine personelle Trennung erfolgen, so dass nicht der/die Abklärende, sondern eine andere Person der Behörde zum Berufsbeistand/zur Berufsbeiständin ernannt wird.