Dass die Sozialen Dienste der Wohngemeinden im Rahmen ihrer Tätigkeit veranlasst sein können, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzureichen, liegt auf der Hand. Dass sie in der Folge mit der Sachverhaltsabklärung beauftragt werden, ist systembedingt und gesetzlich vorgesehen und stellt keinen Spezialfall dar, ebenso wenig wie der Umstand, dass der Berufsbeistand aus den Reihen dieser Sozialbehörde stammt.