Behördenintern wurde anschliessend die Sozialarbeiterin N.________ zur Durchführung der Abklärungen bestimmt, und diese trat in der Folge in direkten Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten. Inwiefern die Abklärende allein aufgrund ihrer Behördenzugehörigkeit eine vorgefasste Meinung gehabt haben sollte und daher von Vornherein keinen objektiven Bericht hätte schreiben können, ist nicht ersichtlich. Dass die Sozialen Dienste der Wohngemeinden im Rahmen ihrer Tätigkeit veranlasst sein können, eine Gefährdungsmeldung bei der KESB einzureichen, liegt auf der Hand.