Dabei wurde ausgeführt, dass viele Unklarheiten bestünden und wegen der familiären und gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, für welche (...) ein Sozialhilfe- Dossier eröffnet worden sei, viele Abklärungen auf der Strecke geblieben seien. In der Folge erteilte die KESB Biel – wie in Art. 22 Abs. 2 Bst. a KESG vorgesehen – den Sozialen Diensten G.________, zuhanden des Bereichsleiters KES M.________, den Auftrag, eine Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Behördenintern wurde anschliessend die Sozialarbeiterin N.___